Prüffristen nach 

DGUV-3 (DIN VDE 0701-0702) (neu: DIN EN 50678)

„ortsveränderlich“ bzw.
 DGUV-V4 (Durchführungsanweisungen für Betriebe des öffentlichen Dienstes)

Pauschal gesehen sind ortsveränderliche Geräte in einem Prüfintervall alle 24 Monate
prüfpflichtig. Im jeweiligen Einzelfall gilt es jedoch zu unterscheiden, in welcher Abteilung und mit welcher Nutzungsintensität das jeweilige elektrische Gerät oder Anlage eingesetzt wird. So werden baugleiche Geräte, bei denen eine regelmäßige DGUV-3 Prüfung alle 2 Jahre im Verwaltungsbereich bei Behörden oder auch Büros der freien Wirtschaft vollkommen ausreichend ist, ganz anders bewertet, wenn sie z.B. auf Baustellen, in Bibliotheken, Kita´s, Schulen oder Universitäten Besuchern, Schülern und Studenten öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Hier ändert sich dann der Prüfintervall je nach Gefährdungsbeurteilung zum Einsatz auf entsprechend dann jeweils 24/12/oder 6 Monate.

Untenstehend haben wir auszugmäßig die häufigsten Prüfsituationen und deren Prüffristen zusammengestellt, so dass Sie als Kunde leicht ermitteln können, welche Prüfung wann
bei Ihnen durchzuführen ist. Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch
zur Verfügung.

Generell gilt jedoch:
Auszug aus den Richtlinien der DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG
"Die Prüffrist muss hierbei generell so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel nach den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen, betrieblichen Erfahrungen oder auf Basis spezifischer Nachweise im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann.

Die Festlegung der Prüfristen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Diese sind auf Grundlage der Ergebnisse und der Auswertungen der wiederkehrenden Prüfungen gegebenenfalls anzupassen.
Für die Einhaltung und Richtigkeit der Prüfristen ist der Arbeitgeber / Unternehmer verantwortlich "

Neben der DGUV-V3 Vorschrift ist hierbei die TRBS 1203 ausschlaggebend. Sie ist für
Betreiber wie Prüfunternehmen eigentlich aussagekräftiger und damit rechtlich bindend:

"...Gemäß Betriebssicherheitsverordnung muss jedes Arbeitsmittel „unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung“ sicher sein. Nur solche Arbeitsmittel darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist stets auch die Basis für die Entscheidungen, auf welche Weise, in welcher Tiefe und in welchen Abständen die Arbeitsmittel geprüft werden sollen..." 



Alle 6 Monate

 
 Bäder (Frei- und Hallenbäder etc.)

  •  Flüssigkeitsstrahler
  •  Wassersauger
  •  (Saugschrubb-Geräte)
  •  Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
  •  Unterwassersauger
  •  Zentrifugen

 usw.
 
Küchen für Gemeinschaftsverpflegung

  • Aufschnittmaschinen
  • Kaffeeautomaten
  • Kochplatten
  • Toaster
  • Rührgeräte
  • Wärmewagen/Warmhaltegeräte
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
  • Elektrische Handgeräte

usw.

Ausnahmen:
Sonstige Küchen (Teeküchen in Betrieben etc.) 12 Monate

 

Schlachthöfe

  •  Betäubungszangen
  •  Elektrisch betriebene Sägen
  •  Elektrisch betriebene Messer

 usw.

 


Alle 12 Monate


Unterrichtsräume in Schulen

Elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien:

  • Dia-, Film-, Tageslichtprojektoren, Videogeräte usw.
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.

 
Elektrische Betriebsmittel im Bereich textiles Gestalten:

  • Bügeleisen
  • Nähmaschinen
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.

 
Elektrische Betriebsmittel im Bereich Hauswirtschaft:

  • Toaster
  • Handrührgeräte
  • Warmhalteplatten
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.

 
Elektrische Betriebsmittel im Bereich Technikunterricht:

  • Lötkolben
  • Dekupiersägen
  • Handbohrmaschinen
  • Schwingschleifer
  • Standmaschinen für Holzbearbeitung
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.

Elektrische Betriebsmittel im naturwissenschaftlichen Unterricht:

  • Heizplatten
  • Elektrolysegeräte
  • Netzgeräte
  • Signalgeneratoren
  • Oszilloskope
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.

 
Elektrische Betriebsmittel im Werkstattbereich von berufsbildenden Schulen:

  • Geräte vgl. Abschnitt Werkstätten

usw.
 
Gleiches trifft hier z.B. auch auf vergleichbare Einrichtungen wie Kitas und Kindergärten, aber auch  Hochschulen und Universitäten zu.

Feuerwehren/ Technische Hilfeleistung

  • Elektrische Handgeräte
  • Handleuchten
  • Flutlichtscheinwerfer
  • Umfüllpumpen
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen

usw.


Gebäudereinigungen

  •  Staubsauger
  •  Bohner- und Bürstengeräte
  •  Teppichreinigungsgeräte
  •  Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen

usw.

 

Laboratorien

  • Rotationsverdampfer
  • Bewegliche Anaylsegeräte
  • Heizgeräte
  • Messgeräte
  • Netzbetriebene Tischleuchten
  • Rührgeräte
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen

usw.

 

Wäschereien

  • Bügeleisen
  •  Mobile Bügelmaschinen
  •  Nähmaschinen
  •  Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen

usw.

 

Werkstätten/Baustellen
 

  •  Hand- und Baustellenleuchten
  •  Handbohrmaschinen
  •  Winkelschleifer
  •  Band- und Schwingschleifer
  •  Handkreissägen
  •  Stichsägen
  •  Schweißgeräte
  •  Lötkolben
  •  Belüftungsgeräte
  •  Flüssigkeitsstrahler
  •  Mobile Tischkreissägen
  •  Mobile Abrichthobelmaschinen
  •  Späneabsaugungen
  •  Mischmaschinen
  •  Bohrhämmer
  •  Heckenscheren
  •  Häcksler
  •  Rasenmäher
  •  Verlängerung- und Geräteanschlussleitungen


 Alle 24 Monate


Bürobetriebe/Verwaltungsbereiche

  • Text- und Datenverarbeitungsgeräte
  • Diktiergeräte
  • Tageslichtprojektoren
  • Tischleuchten
  • Belegstempelmaschinen
  • Buchungsautomaten
  • Ventilatoren
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
  • Mobile Kopiergeräte

usw.
 
Sonderregelungen hier: Öffentlich zugängliche
und nutzbare Bereiche

 

Pflegestationen/Heime

  • Föne
  • Frisierstäbe
  • Infrarotleuchten
  • Rasiergeräte
  • Flaschenwärmer
  • Heizöfen
  • Elektrische Handgeräte
  • Tischleuchten
  • Stehleuchten
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
  • Radios

usw.
 
Weitere Prüffristen
Soweit in anderen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.) kürzere Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind Doppelprüfungen, die sich auf Grund dieser Information ergeben, nicht erforderlich.

 

Quellenangabe:
„Information Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Praxistipps für Betriebe“
 Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin
 DGUV Information 203-049 nachzulesen unter: https://publikationen.dguv.de
 
 
In der Vergangenheit wurden Richtwerte für Prüfristen in Vorschriften und Regelwerken genannt. Seit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung gibt es vielfach Unsicherheiten im Umgang mit Prüfristen, da diese Verordnung keine Prüfristen vorgibt.

Ein Fehlen vorgegebener Prüfristen bedeutet aber auf keinen Fall, dass diese willkürlich festgelegt werden können.
 
Das Festlegen der Prüfristen ist ein wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung gemäß

§ 5 ArbSchG, § 3 BetrSichV und § 3 BGV/GUV-V A1.

Arbeitsmittel unterliegen bei der Benutzung schädigenden Einflüssen, wie z. B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch, Schmutz-/ Staubeinwirkungen, Feuchtigkeit/Nässe, Korrosion, Öle, Fette, Säuren, Laugen, rauer Betrieb, mechanische Beanspruchungen, elektrische, chemische und thermische Einflüsse. Einige der vorgenannten Einflüsse können auch bei der Lagerung von Arbeitsmitteln negative Auswirkungen haben.


Die Notwendigkeit, gefährdungsbezogene Prüfristen unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmittelbenutzung zu ermitteln, setzt eine umfangreiche Bewertung der Arbeitssituation voraus.

Dabei können die nachfolgenden Kriterien herangezogen werden:

  • Herstellerhinweise,
  • Betriebliche Erfahrungen,
  • Benutzungsdauer und Häufigkeit,
  • mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen,
  • Witterungs- und Umwelteinflüsse,
  • Verschleiß und Schädigung des Arbeitsmittels,
  •  Ausfallverhalten des Arbeitsmittels,
  • Unfallgeschehen mit vergleichbaren Arbeitsmitteln,
  • Qualifikation und Erfahrung der Benutzer.